Waldorf Frommer: Abmahnung wg. illegaler Zurverfügungstellung von "Rize Of The Fenix" (Tenacious D)

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

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Die Rechtsanwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer versenden im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH eine Abmahnung wegen der angeblich illegalen Zurverfügungstellung einer urheberrechtlich geschützten Tonaufnahme.

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH wirft dem Anschlussinhaber vor, das Musikstück „Rize Of The Fenix“ der Künstlergruppe Tenacious D unberechtigt über ein sogenanntes Filesharing-Netzwerk vervielfältigt zu haben.Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer bieten eine außergerichtliche Streitbeilegung an und fordern den Adressaten des Abmahnschreibens dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 956,00 EUR zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich aus 506,00 EUR für die Rechtsanwaltskosten und 450,00 EUR für den Schadensersatz zusammen. Das Schreiben beinhaltet eine vorformulierte Unterlassungserklärung, einen Überweisungsträger, einen Gerichtsbeschluss des Landgerichts München sowie den Datensatz zur Ermittlung des Anschlussinhabers.

Wir raten dringend davon ab die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da diese ungünstige Formulierungen für den Abgemahnten enthält und vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte.

Auch die geforderte pauschale Vergleichssumme sollte nicht unüberlegt, ohne eine anwaltliche Begutachtung gezahlt werden. Meist können die Forderungen mit anwaltlicher Unterstützung ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Trotzdem ist es wichtig, dass die Abmahnung ernst genommen und die darin festgelegte Frist eingehalten wird. Handelt der Betroffene zu spät oder überhaupt nicht, können ihm weitaus höhere Kosten oder gar eine einstweilige Verfügung drohen.

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