Neues zur Buttonlösung und Verbraucherinformationen – Urteil des LG Berlin vom 17.07.2013 – 97 O 5/13

Jacob MetzlerRecht, Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom  17.07.2013 – 97 O 5/13 – erklärt, dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit den Worten „Jetzt verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ nicht den gesetzlichen Anforderungen der sog. Buttonlösung gemäß § 312g Abs. 3 genügt. Das Gericht führte aus, die Schaltfläche der Beklagten sei zwar gut lesbar, verwende aber nicht – erst recht nicht ausschließlich – die Worte „zahlungspflichtig bestellen“. Ebenso fehle es an einer statt dessen noch möglichen „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ , die unmissverständliche Hinweise auf den  Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert (vgl. Staudinger-Thüsing, BGB, 2013, § 312g Rndr. 68). Dies sei auch nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort „anmelden“ gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung – ob „verbindlich“ oder nicht, ob zu einem „zahlungspflichtigen Reisevertrag“ oder nicht – nahe legt. Schließlich seien längere Texte mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“, § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB, wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigten (vgl. Staudinger-Thüsing a.a.O.).

Das LG Berlin entschied darüber hinaus, dass die Pflichtinformationen nur dann unmittelbar vor der Bestellung erfolgt sind, wenn sie auch oberhalb der Schaltfläche platziert werden. Hierzu das LG Berlin:

„…Die Beklagte hatte darüber hinaus entgegen den Anforderungen des § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB nicht für den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5, Nr. 7 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt. Soweit sie auf einen räumlich-funktionalen Zusammenhang betreffend die unterhalb der Schaltfläche angegebenen Informationen hinweist, reicht dies nicht aus, weil diese Informationen gerade nicht unmittelbar vor der Wahrnehmung der den verbindlichen Vertragsschluss auslösenden Schaltfläche platziert sind. Mit dem Erreichen der Schaltfläche lässt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für etwaige nachstehenden Informationen nach, ferner steht die Schaltfläche einer Unterschrift des Antragenden gleich, die schon dem Wortsinn nach regelmäßig „unter“ den maßgebenden Text gesetzt wird. Angaben auf vorhergehenden Bestellmasken genügen ebenso wenig der Informationspflicht (vgl. Staudinger-Thüsing a.a.O., Rdnr. 62)…“

Schließlich erklärte das Gericht, dass auch die Bereitstellung der Pflichtinformationen nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung und das Zustandekommen des Vertrags in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genügen. Diese Pflichtinformationen seien an einer zwingend sichtbaren Stelle der während einer Buchung zu durchlaufenden Internetseiten anzugeben.

Den Volltext des Urteils können Sie an dieser Stelle als PDF – Dokument abrufen (LG Berlin 97 O 5:13).