Rechte des Fotografen bei unberechtigter Nutzung von Fotos im Internet

Jacob MetzlerRecht

Der Fotograf genießt als Schöpfer seiner Lichtbildwerke und Lichtbilder Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Ihm ist die ausschließliche Nutzung seiner Fotografien zugewiesen. Verwenden Dritte seine Bilder ohne sein Einverständnis, kann er neben Unterlassung, Auskunft auch Schadensersatz verlangen. Darüber hinaus hat der Urheber gemäß § 13 UrhG Anspruch auf Urheberbenennung.

Höhe des Schadensersatzes

Bei unberechtigter Benutzung seiner Bilder kann der Fotograf Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie verlangen. Dabei gilt als angemessen, was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr werden von den Gerichten regelmäßig branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab herangezogen, was allerdings nicht schematisch gilt (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, 6 U 58/08). Die von den Gerichten anerkannten Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) betragen nach Art und Dauer der Verwendung für Online-Nutzung von 60 EUR bis zu 2340 EUR pro Bild. Hinzu kommt ein Verletzeraufschlag in Höhe von 100 % bei unterlassener Urheberbenennung.

Urheberrechtsverletzung trotz Lizenzvereinbarung ?

Sofern der Urheber ein Nutzungsrecht übertragen hat, ist die Reichweite anhand der getroffenen Vereinbarung zu beurteilen. Dass eine Lizenz erteilt wurde, hat der Rechtsverletzer, der sich auf eine Lizenzvereinbarung beruft, darzulegen und zu beweisen (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 31 Rn. 102). Ergeben sich Zweifel über die Reichweite des eingeräumten Nutzungsrechts, wird er vom zugrunde gelegten Vertragszweck bestimmt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Nach dieser Zweckübertragungslehre räumt der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (Loewenheim § 26, Rn. 35). Wegen seiner urheberschützenden Funktion bestimmt sich der Vertragszweck also stets aus Sicht des Urhebers (BGH GRUR 2002, 248, 251).

Ersatz der Rechtsanwaltskosten

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts wegen einer Urheberrechtsverletzung sind vom Verletzer zu ersetzen.

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