Abmahnung wegen illegaler Nutzung von Luftbildern

Jacob MetzlerAbmahnung, EU-Richtlinie, Recht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht

Bei der Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Urhebers kann Schaden- und Aufwendungsersatz schnell mit etwa 2.000 Euro beziffert werden.

Die Hamburger Kanzlei MBBS versendet derzeit im Auftrag der MAIRDUMONT GmbH & Co.KG Abmahnungen wegen angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen. Die Mandantin besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an Kartografiesubstanzen, die von ihren Kartografen erstellt sind. Die Werke werden vor allem unter den Bezeichnungen „Mairs Geografischer Verlag“, „Mairdumont“, „Die Generalkarte“ u.a. vertrieben.

Anlass des Schreibens ist die rechtswidrige Verwendung des Kartenmaterials der Mandantin auf der Internet-Seite des Adressaten. Das Werk sei allerdings urheberrechtlich geschützt, so dass seine Verwendung eine illegale öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG darstellt. Mit der Einstellung der Datei ist ebenfalls eine illegale Vervielfältigung nach §16 UrhG verbunden.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes orientierte sich die Kanzlei an den Festsetzungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts Hamburg. Danach wurde der Unterlassungsanspruch mit 6.000 Euro bewertet. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ergab sich aus der entgangenen Lizenzgebühr (766,36 Euro + 50% Aufschlag für den fehlenden Copyright-Hinweis aus die Herkunft des Kartenmaterials).

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.



TIPP:
Der Verweis auf fremde Inhalte kann auf einer Internet-Seite rechtskonform sein, wenn das Einbetten von Inhalten durch die s.g. Framing-Technologie (d.h. durch die Verlinkung mit der Original-Seite) erfolgt. Das hat der EuGH mit seinem letztinstanzlichen Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: C-348/13) fest gestellt. Die Richter haben den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ aus §19a UrhG im Sinne der Multimedia-Richtlinie (2001/29/EG) ausgelegt und die Zulässigkeit vom Framing bejaht. Allerdings unter folgenden Bedingungen: durch das Einbetten von Inhalten darf kein neues Publikum angesprochen bzw. kein neues technologisches Verfahren genutzt werden. Da das Video bzw. eine andere Datei weiterhin über die ursprüngliche Internetseite abgespielt wird, gehen die Richter davon aus, dass die Rechte des Urhebers somit nicht verletzt werden.

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