LG Potsdam: unbegründete Klage einer Bild- und Medienagentur wegen Urheberrechte

Jacob MetzlerAbmahnung, Recht, Urheberrecht

Eine Klage wegen der Verletzung von Nutzungsrechten kann schon an der Aktivlegitimation der Klägerin scheitern. Dies bedeutet, dass die Klägerin es beweisen muss, sie ist tatsächlich Inhaberin der Urheber- oder Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Werk.

Ein positives Urteil für die Metzler Kanzler (Berlin) hat LG Potsdam in einem Streit mit einer Bild- und Medienagentur abgegeben. Beklagt wurde ein Blogger, der angeblich urheberrechtswidrig veröffentlicht hat. Nach seiner Veröffentlichung sollen die Bilder virulent geworden sein, so dass die Klägerin Rechte an den Bildern dem Bildfotografen nachträglich abkaufte und den Blogger verklagte. Auf den Bildern ist ein bekannter Schauspieler mit seiner Schwester abgebildet. Nach der Nutzungsübertragung soll die Bildagentur den Zugang zu den Bildern örtlich beschränkt haben.

In der Entscheidung führte das Gericht aus, dass eine Nutzungsübertragung nach §31 UrhG nicht örtlich beschränkt erfolgen kann, soweit die Werke auch weltweit im Internet abrufbar sind. Die streitgegenständlichen Fotografien sind virulent geworden und waren somit örtlich unbeschränkt weltweit im Internet verfügbar. Daher könnte sich eine Nutzungsübertragung ebenfalls nicht örtlich einschränken.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Nach §91 Abs. 1 ZPO hatte die Klägerin die Prozesskosten zu tragen.

Wissenswertes

Eine räumliche Beschränkung von Lizenzen ist ausgeschlossen, soweit das Werk in offenen Netzen weltweit benutzt wird und eine räumliche Einschränkung der Nutzung ebenfalls ausgeschlossen ist. So ist eine räumlich Beschränkung von Filmlizenzen für Kabelnutzung und IP-TV wirksam, für Satellit, Web-TV und Mobile-TV hingegen unwirksam, da diese für jedermann auf der Welt technisch zugänglich sind. Ebenfalls ist eine Beschränkung wirksam, wenn die Nutzung auf Intranet (internes Netz) beschränkt ist oder etwa eine lizenzierte Sprachfassung vereinbart wird.

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