Markenrechtliche Abmahnung von Dentons Europa LLP (KONICA)

Jacob MetzlerAbmahnung, Markensuche, Recht, Wettbewerbsrecht

Der Rechtsinhaber kann auf den weiteren Verkehr marken- bzw. urheberrechtlich nicht mehr Einfluss nehmen, sobald seine Rechte erschöpft sind. Sollte sich der Zustand der Ware durch den Weitervertrieb allerdings verändert oder verschlechtert haben, tritt keine Erschöpfung ein.

Abmahnungen wegen angeblich begangenen Markenrechtsverletzungen versendet zurzeit die Frankfurter Kanzlei Dentons Europa LLP. Die vertretene Mandantin ist Inhaberin der u.a. registrierten Unionsmarke „KONICA MINOLTA“. Abgemahnt wurde ein mittelständischer Onlineshop („Benial“), der KONICA-Waren auf eBay vertreibt.

Anlass des Schreibens ist eine angebliche Verletzung der Markenrechte von KONICA. Laut der Mandantin werden Laserdrucker ohne Toner und Trommeleinheiten im Onlineshop verkauft. Diesen Geräten – die dennoch als „neu“ vertrieben werden – wurden darüber hinaus Tonerkartuschen und die Imaging-Einheit entnommen. Der Abgemahnten werden Rechtsverletzungen aus Art. 9, 13 Abs.2 GMVO vorgeworfen.

Nach der Verordnung über die EU-Marke (Art.13 Abs.2 GMV) sind die Rechte an der Marke erschöpft, sobald die Ware in Verkehr gebracht worden ist. Allerdings kann sich das Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen, soweit berechtigte Gründe vorliegen. Hierfür muss sich der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert haben.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

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