Abmahnung auf eBay: Verletzung von Informationspflichten

Jacob MetzlerAbmahnung, Recht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht

Wer auch als Kleinunternehmer auf eBay handelt, muss verbrauchsrechtliche Vorschriften – vor allem zu den Informationspflichten – beachten.

Rechtsanwälte Markl, Dr. Schneider und Dr. Maier (Straubing) versenden derzeit Abmahnungen wegen angeblich begangenen Verletzungen des Wettbewerbsrechts. Die Mandantin ist ein mittelständischer Schuhverkäufer auf eBay.

Anlass des Schreibens ist die Verletzung von mehreren verbrauchsrechtlichen Informationspflichten durch den Shop-Betreiber. Mit dem fehlenden Widerrufsformular verstoß der Verkäufer gegen Art. 246a §1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. §312d Abs.1 Satz 1 BGB. Bei der Preisangabe fehlte der Hinweis „Preis inkl. MwSt“ (ein Verstoß gegen §1 PAngV). Auch die Widerrufsbelehrung wurde wegen ihrer Formulierungen und der fehlenden Rufnummer für fehlerhaft erklärt. Die Mitbewerberin warf dem Verkäufer außerdem vor, dass er den Unterrichtungspflichten aus §246c EGBGB nicht ausreichend nachgegangen ist (es fehlte der Hinweis, dass der Kunde seine Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung jederzeit berichtigen kann).

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Anspruch auf Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Die zu zahlenden Anwaltskosten beliefen sich auf 679,10 Euro. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz zu leisten.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannte Fristen nicht versäumt werden.
WISSENSWERTES:
Was war falsch in der Widerrufserklärung?

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Die gesetzliche Grundlage für eine Herausgabe- oder Ersatzpflicht von gezogenen Nutzungen ist weggefallen. Die Formulierung ist daher fehlerhaft, da sie den Verbraucher davon abhalten könnte, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

Nach §357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Die Formulierung ist daher fehlerhaft.

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