Filesharing: Klage vom AG Hamburg (36a C 261/15) abgewiesen – Aktivlegitimation nicht hinreichend bewiesen

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Das AG Hamburg (Urteil vom 31.03.2016, 36a C 261/15) hat in einem Rechtsstreit, bei dem wir den Beklagten vertreten haben, die Klage wegen einer angeblichen Rechtsverletzung durch das Anbieten eines Filmes in einer Internet-Tauschbörse (Filesharing) abgewiesen. Insbesondere stellte es klar, inwieweit die Klägerin ihre Aktivlegitimation belegen muss und dass Rechtsfolgenbehauptungen aus einer Zeugenvernehmung nicht dem Beweis zugänglich sind.

 

Sachverhalt

Am 01.12.2011 mahnte die Klägerin unseren Mandanten ab, woraufhin dieser über uns eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab. Die Klägerin behauptete, unser Mandant hätte den streitgegenständlichen Film an zwei Tagen zum Download angeboten. Sie verlangte Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin meinte, sie habe sämtliche exklusiven Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film mit einem Vertrag vom 01.09.2007 von der Produzentin erhalten. Nachdem sie die Rechte für die DVD-Auswertung und die Kino-Auswertung an Tochtergesellschaften vergeben habe, stünden ihr weiterhin die exklusiven Online-Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film zu.

Wir bestritten unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin.

 

Aktivlegitimation bestritten

Das AG Hamburg urteilte am 31.03.2016, dass die Klägerin nicht hinreichend ihre Aktivlegitimation vorgetragen habe und deshalb die Klage unbegründet sei. Es hielt das Bestreiten schon deshalb für beachtlich, weil die Klägerin vorgetragen hat, dass sie einzelne Verwertungsrechte übertragen habe. Darüber hinaus machte das AG Hamburg den Umfang und die Ausgestaltung des Bestreitens durch den Beklagten deutlich:

„Der Beklagte hat auch nicht nur „ins Blaue hinein“, sondern konkrete Rechtsübertragungen insgesamt als auch inhaltlich als auch in Bezug auf die Berechtigung der handelnden Personen bestritten. Mehr war vom Beklagten nicht zu verlangen, insbesondere lag es nicht in seinem Verantwortungsbereich, Anhaltspunkte für die fehlende Rechtsinhaberschaft der Klägerin darzulegen oder gar zu beweisen.“

 

DVD-Cover und DVD zeigen die Tochtergesellschaft

Darüber hinaus stellte das AG Hamburg klar, dass die Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG nicht für die Klägerin spreche.

Die Klägerin habe Ablichtungen des DVD-Covers und der DVD selbst vorgelegt, in der ihre Tochtergesellschaft genannt wird. Zudem sei diesen Ablichtungen zufolge die Tochtergesellschaft ein Unternehmen der Klägerin. Aufgrund dieser Ablichtungen und dem Vortrag der Klägerin, dass sie Verwertungsrechte übertragen habe, folgerte das AG Hamburg nicht, dass damit die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG für die Online-Verwertung des Filmes gegeben sei. Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG wegen § 10 Abs. 3 UrhG komme auch nicht in Betracht.

 

Zeugenvernehmung: Rechtsfolgenbehauptungen sind dem Beweis nicht zugänglich

Zum Beweis ihrer Aktivlegitimation wollte sich die Klägerin darüber hinaus auf eine Zeugenvernehmung berufen. Eine solche lehnte das AG Hamburg jedoch ab.

Die Klägerin trug vor, dass der Zeuge immer wieder mit ähnlichen Verträgen zur Übertragung von Verwertungsrechten zu tun gehabt habe und daher bestätigen könne, dass für den streitgegenständlichen Film die notwendigen Rechte an die Klägerin übertragen worden seien.

„Diese Rechtsfolgenbehauptungen über den Abschluss bestimmter Lizenzabkommen sind allerdings dem Beweis nicht zugänglich“, urteilte das AG Hamburg.

 

Anforderungen an den Beweis der Aktivlegitimation

Schließlich stellte das AG Hamburg fest: „Die Klägerin hat es versäumt, vorzutragen, welche genauen tatsächlichen Vorgänge der angeblichen Rechteübertragung an sie zugrunde gelegen haben sollen, also insbesondere, welche natürlichen Personen wann und mit welcher Berechtigung für die beteiligten juristischen Personen welche Erklärungen abgegeben haben sollen.“

Lizenzabkommen, aus denen sich die Aktivlegitimation der Klägerin hätte ergeben können, legte die Klägerin nicht vor.

 

Resümee

Bei Filesharing-Abmahnungen sollte stets die Aktivlegitimation der Klägerin in Blick gehalten werden. Dieser von uns gewonnene Rechtsstreit zeigt, dass man auf Details im Vortrag der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation eingehen muss, um diese erfolgreich zu bestreiten.

Führt diese aus, dass sie sämtliche Verwertungsrechte von einer Produzentin übertragen bekommen hat und einzelne dann an Tochtergesellschaften weiterübertrug, so kann die Rechteinhaberschaft an den Online-Verwertungsrechten sehr wohl und mit guten Gründen bezweifelt werden.