Filesharing: Beweisverwertungsverbot für Auskunft des Resellers ohne richterliche Gestattung?

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Ob in Filesharing-Fällen die Auskunft eines Netzbetreibers, der nicht zugleich Endkundenanbieter (Reseller) ist, verwertet werden darf, ist streitig. Das LG Frankenthal und einige Amtsgerichte verlangen, dass der Reseller eine eigene richterliche Gestattung zur Auskunft benötige. Das AG Potsdam wendet sich in solchen Fällen gegen ein Beweisverwertungsverbot.

Für ein Beweisverwertungsverbot

Für ein Beweisverwertungsverbot wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sprechen sich insbesondere das LG Frankenthal (Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15), das AG Rostock (Urteil vom 07.08.2015, 48 C 11/15), das AG Augsburg (Urteil vom 22.06.2015, 16 C 3030/14) und das AG Koblenz (Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14) aus.

Ihrer Ansicht nach könne die Auskunft des Netzbetreibers, wenn er nicht zugleich Endkundenanbieter ist, nicht verwertet werden. Nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG sei der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zu beteiligen.

So dürfe lediglich der Endkundenanbieter Auskunft über Name und Anschrift des Beklagten geben. Hierfür sei zwingend eine richterliche Gestattung, die an den Endkundenanbieter gerichtet ist, erforderlich. Erfolge die richterliche Gestattung nur für den Netzbetreiber, so reiche dies nicht aus. Die durch die IP-Adresse ermittelten Bestandsdaten des Beklagten würden durch die Verknüpfung mit der IP-Adresse, ebenso wie diese selbst, zu Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG, die dem Datenschutz unterliegen.

Die rechtmäßige und zuverlässige Auskunft des in § 101 UrhG geregelten Verfahrens sei „ohne weiteres möglich und für den Anspruchsteller im Falle der fehlenden Identität von Netzbetreiber und Endkundenanbieter allenfalls umständlicher zu erlangen.“ (LG Frankenthal) Da der § 101 Abs. 9 UrhG das Grundrecht aus Art. 10 GG schützen soll, sei eine sanktionslose Umgehung dieser Vorschrift nicht mit dem Schutzgedanken der Norm zu vereinbaren. Das Interesse der Klägerin in einem Filesharing-Fall reiche zur Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffes nicht aus.

Gegen ein Beweisverwertungsverbot

Gegen ein Beweisverwertungsverbot spricht sich das AG Potsdam (Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15) aus.

Seiner Ansicht nach falle lediglich der Netzbetreiber, welcher auch die Verkehrsdaten besitze, unter den Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG. Nur er könne die vorhandenen Bestandsdaten (Benutzerkennung) mit den Verkehrsdaten (IP-Adresse) verknüpfen. Endkundenanbieter verfügten in der Regel selbst über keine eigenen Verkehrsdaten, sondern könnten lediglich den hinter der Benutzerkennung stehenden Beklagten offenbaren.

Ferner führt das AG Potsdam aus: „Sinn der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht, das Gestattungsverfahren mit Blick auf die sich nach Auskunftserteilung herausstellende Beteiligung eines Resellers zu wiederholen. (…) Es ist nicht ersichtlich, wieso diese von der Beklagten gewählte vertragliche Konstruktion eines besonderen Schutzes durch ein zweifach gestuftes richterliches Gestattungsverfahren bedarf.“

Resümee

Bisher gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Streit. Die meisten Gerichte, und mit dem LG Frankenthal auch ein Landgericht, fordern jedoch, dass auch der Endkundenanbieter (Reseller) für seine Auskunft eine richterliche Gestattung benötigt.