BGH-Entscheidungen vom 12.05.2016: Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Jacob MetzlerAbmahnung, Abmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Am 12. Mai 2016 hat der BGH in einer Reihe von Verfahren (I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15) Entscheidungen getroffen, in denen es um die Haftungsfragen wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen ging. Neues gibt es vor allem in Bezug auf den Gegenstandswert, die Haftung für Dritte und sog. Störerhaftung.

Höhe des Streitwerts und Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung

In den Entscheidungen zu I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 gab der BGH bekannt, dass bei der Einschätzung des Streitwerts die Aktualität und Popularität des Werks, Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie subjektive Umständen auf Seiten des Verletzers zu berücksichtigen sind. Nicht immer belaufe sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens, so der BGH.

Haftung des Anschlussinhabers für Dritte

Im Verfahren I ZR 48/15 ging der BGH davon aus, dass die Täterschaft der Familienmitlieder seitens des Anschlussinhabers auch hinreichend bewiesen werden muss. Eine bloße Benennung des möglichen Täters reicht also nicht aus:

Das Berufungsgericht habe nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte habe weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.

Störerhaftung

Für erwachsene Verwandte oder WG-Mitbewohner wird nach der Auffassung des BGHs (I ZR 86/15) nur bei konkreten Anhaltspunkten als Störer gehaftet:

Der Beklagten sei eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar gewesen. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, treffe keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

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