Vinirette GmbH: Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung "egot"

Jacob MetzlerAbmahnung, Markensuche, Recht

Die Kanzlei Vorberg & Partner  mahnt derzeit im Auftrag der Vinirette GmbH massenhaft Händler ab, die unter der Bezeichnung eGo-T elektronische Zigaretten anbieten.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, die Markenrechte der Vinirette GmbH bzw. Herrn Wolff an der Europäischen Gemeinschaftsmarke „egot“, Registernummer: 010227742, verletzt zu haben. Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Tatsächlich handelt es sich bei der Bezeichnung „eGo-T“ um eine branchenweit bekannte Bezeichnung unter andere von dem Unternehmen Joyetech. Bei der Anmeldung der Marke „egot“ dürfte es sich daher um eine sog. „bösgläubige Markenanmeldung“ handeln, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unzulässig ist, da die Markenanmeldung einzig dem Zweck der Behinderung von Marktteilnehmern dient (§ 4 Nr. 1 UWG).

Die Marke wurde offenbar allein in der Absicht erworben, die Benutzer des Kennzeichens „eGo-T“ überhaupt zu behindern, indem die Sperrwirkung der Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird; ein solches verwerfliches Verhalten stellt einen Rechtsmissbrauch dar (BGH GRUR 1980, 110, 111 – TORCH; BGHZ 127, 262 – NEUTREX). Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke ist bereits unzulässig, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören oder gar zu zerstören und auf diese Weise einen eingespielten Wettbewerb zu behindern (HansOLG Hamburg GRUR 1995, 816, 817 – XTensions; BPatGE 42, 130 – SSZ).

Darüber hinaus stellt sich das massenweise Vorgehen gegen Mitbewerber aus unserer Sicht als rechtsmissbräuchlich dar. Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist dies Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (OLG Hamm, MMR 2010, 508). Denn dann liegt es besonders nahe, dass aufgrund des enorm hohen Kostenrisikos des Abmahners, bei Massenabmahnungen eine missbräuchliche kostenbegrenzende Vereinbarung mit der mandatierten Kanzlei getroffen wird.

Wir raten dringend davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung in dieser Form zu unterzeichnen. Die Frist sollte allerdings unbedingt eingehalten werden, da andernfalls rechtliche Schritte drohen.