Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) – Angabe von Nettopreisen gegenüber Letztverbrauchern

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht, Wettbewerbsrecht

Die Wettbewerbszentrale (Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) mahnt Händler ab, die gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen, bspw. durch fehlende Angabe von Bruttopreisen.

Wer gegenüber Letztverbrauchern Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) diejenigen Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Endpreise). Die Angabe lediglich der Nettopreise genügt nicht. Werden sowohl Bruttopreise als auch Nettopreise genannt, ist der Bruttopreis als Endpreis nach § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV hervorzuheben.

Wir raten davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da sie für den Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält und zudem die Gefahr einer erheblichen Vertragsstrafe birgt. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, wird den Empfängern der Abmahnung empfohlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.