Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer – „The Secret Service“ für Twentieth Century Fox

Jacob MetzlerAbmahnung, Abmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Anlass des Schreibens ist eine über den Internetanschluss des Adressaten begangene Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. Die beauftragte Ermittlungsfirma überwacht und dokumentiert Rechtsverletzungen durch das s.g. „Peer-to-Peer Forensic System“ in den Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken, wie beispielsweise BitTorrent.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, als Inhaber eines Internetanschlusses für die öffentliche Zugänglichmachung des Films „The Secret Service“ in Peer-to-Peer-Tauschbörse wie BitTorrent über seinen Anschluss verantwortlich zu sein.

In dem Angebot eines urheberrechtlichen geschützten Werkes in einer Tauschbörse liegt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Ebenfalls illegal ist die mit dem Angebot durch Download einer Datei verbundene Vervielfältigung nach §16 UrhG.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten. Der Schadenersatz wurde mit 700 Euro beziffert.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält.

Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes: woher hat die Kanzlei meine Adresse?

Um die IP-Adresse des Anschlussinhabers zu erfahren, von dessen Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, muss der Urheber oder Rechteinhaber zwingend in der Tauschbörse angemeldet sein und sich an dem Tausch beteiligen. Der Rechteinhaber erhält über das Tauschbörsen-Clientprogramm oder über eine Protokollsoftware wie etwa Wireshark die IP-Adresse seiner Tauschpartner. Die Auskunft über die Postanschrift des Anschlussinhabers kann naturgemäß nur der (Access-)Provider erteilen. Der Provider ist in Filesharing-Fällen zur Auskunft der Postanschrift verpflichtet (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG).

IP-Adressen werden dynamisch vergeben, was bedeutet, dass der Nutzer bei jeder neuen Verbindung mit dem Internet eine neue IP-Adresse zugewiesen erhält. Der Provider speichern diese ständig wechselnden IP-Adressen unterschiedlich lange, eine Speicherung der Verbindungsdaten ist nach ständiger Rechtsprechung maximal bis zu 7 Tage zulässig. Da der Provider zum Datenschutz verpflichtet ist und keine Kundendaten herausgeben darf, ist ein Gerichtsbeschluss des Landgerichts am Sitz des Providers erforderlich, wodurch ihm die Herausgabe der Daten gestattet wird.

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