Markenrecht FAQ – Wann besteht Verwechslungsgefahr?

Es wird zwischen unmittelbarer Verwechslungsgefahr und Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung unterschieden.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen (zusammen: Produkte) aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Maßgeblich für das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist die Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, die Zeichenähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den relevanten Faktoren. Es kann also ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Produkte durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit oder erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden und umgekehrt. Alle relevanten Umstände werden umfassend beurteilt. Ist einer der Faktoren Null, scheidet eine Verwechslungsgefahr aus. Die Beurteilung und Prognose der Verwechslungsgefahr erfolgt aus dem Blickwinkel des Abnehmers der konkreten Produkte, d.h. aus Sicht eines aufmerksamen, verständigen, durchschnittlich informierten Verbrauchers.

Bei der Ähnlichkeit der Produkte wird die Branchennähe geprüft und ob sich die Produkte an dieselben Verkehrskreise richten. Dabei kommt es auf die tatsächliche Verwendung der Produkte auf dem Markt an.

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke betrifft den Grad ihrer Eignung, sich dem angesprochenen verständigen Abnehmer der konkreten Produkte durch ihre Eigenart und gegebenenfalls Bekanntheit infolge Benutzung einzuprägen und daher als Herkunftshinweis für die Produkte zu wirken. Dabei kommt einer bekannten Marke ein größerer Schutzumfang zu als einer unbekannten Marke.

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt es darauf an, ob der Abnehmer das eine Markenzeichen mit dem anderen klanglich, visuell, begrifflich oder sonst in Verbindung bringt. Die Markenähnlichkeit kann von absolut unähnlich bis identisch reichen.

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung besteht, wenn beide Marken trotz ihrer uneinheitlichen Bezeichnung gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das Hervorrufen irgendeiner allgemeinen Assoziation oder vagen Verbindung zum anderen Zeichen genügt für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht.