Abmahnungen wegen Filesharing
Haben Sie eine Filesharing – Abmahnung erhalten?
Das Vorgehen gegen Filesharing-Abmahnungen ist keineswegs aussichtslos. In einer Vielzahl der Fälle konnten wir bereits die Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren von Abmahnkanzleien abwehren. Eine Auswahl unserer Gegner können Sie unserer Gegnerliste für Abmahnungen wegen illegalen Filesharings entnehmen.
Wie sollte man sich bei einer Filesharing Abmahnung verhalten?
Unterlassungserklärung nicht unterschreiben – Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung!
Die der Abmahnung beigefügte Erklärung kann unterschrieben vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden und birgt darüber hinaus erhebliche Risiken. Die geforderte Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls unverändert abgegeben werden. Nehmen Sie dringend vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Rufen Sie uns unverbindlich an unter 030 78 77 37 34. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auch abends und am Wochenende erreichbar.
Wenn Sie die von den abmahnenden Anwaltskanzleien gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versäumen, riskieren Sie, dass gegen Sie eine einstweilige Verfügung beantragt wird.
Geben Sie daher unbedingt vor Fristablauf eine von uns modifizierte Unterlassungserklärung ab!
Wie ist die Unterlassungserklärung zu modifizieren?
Damit die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann, muss sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden. Die beigefügten Unterlassungserklärungen sind ihrem Inhalt nach regelmäßig zu weit gefasst. So wird der Unterlassungsschuldner bspw. aufgefordert, es zu unterlassen, alle urheberrechtlich geschützten Werke der Firma xy öffentlich zugänglich zu machen anstatt nur den konkreten Musiktitel, Album oder Film. Statt einer konkreten Höhe der Vertragsstrafe (bspw. 5.000,01 EUR) empfehlen wir, nur eine zahlenmäßig unbestimmte, angemessenen Vertragsstrafe zu versprechen, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist (sog. Hamburger Brauch). Meistens enthalten die zu unterzeichnenden Erklärungen Schuldanerkenntnisse bezüglich der angeblich entstandenen Anwaltskosten, was keinesfalls übernommen werden sollte. Die Abmahnanwälte sind im Falle der Unterzeichnung bereits aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag berechtigt, ihre Gebühren einzufordern.
Muss man das geforderte Geld bezahlen?
Im Einzelfall muss geprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Häufig hat der Anschlussinhaber selbst keine Rechtsverletzung begangen, sondern Familienmitglieder oder sogar Dritte. Darüber hinaus sind die Forderungen oft deutlich überhöht. In diesen Fällen bestehen gute Chancen, die Forderungen abzuwehren.
Sind 10.000 EUR Gegenstandswert für einen Song oder einen Film nicht zu viel?
Im Urheberrecht sind solche hohen Gegenstandswerte üblich. Bei Filesharing Abmahnungen gibt es jedoch immer wieder Urteile, die von einem weit geringeren Streitwert ausgehen.
So hielt das AG Halle (Saale) in seinem Urteil vom 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09 einen Streitwert von 1.200 EUR anstatt 10.000 EUR für angemessen:
Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).
Gilt die neue Deckelung der Anwaltskosten auf 100 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG?
Nach unserer Auffassung ist § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Abmahnungen anwendbar. Viele Gerichte wenden diese Regelung auf Abmahnungen wegen illegalen Downloads an. Selbst der BGH hat in seiner Presseerklärung Nr. 101/2010 zum Urteil 12.5.2010 I ZR 121/08 angedeutet, dass in derartigen Fällen Abmahnkosten nur in Höhe von maximal 100 EUR anfallen.
Abmahnung FAQ
Häufig gestellte Fragen zum Thema Abmahnungen wegen unberechtigter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen:
- Was ist Urheberrecht?
- Woher haben die Abmahnanwälte meine Adresse?
- Die Abmahnung enthält den Beschluss eines Landgerichts – Was hat dieser Beschluss zu bedeuten?
- Warum kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren?
- Ich habe eine Abmahnung erhalten. Droht mir jetzt ein Strafverfahren und eine Anklage?
- Ich habe eine Abmahnung erhalten. Droht mir eine Hausdurchsuchung?
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für meinen Anwalt?
- Die Abmahnung kam nicht mit eingeschriebenem Brief – Kann ich sie ignorieren?
- Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung beträgt nur wenige Tage. Ist das überhaupt zulässig?
- Was muss ich bei der Wahl des Anwalts beachten?
- Kommt es überhaupt zu einer Klage?
- Was ist ein Störer?
Einige Unserer Gegner – Die Abmahnkanzleien
- APW Rechtsanwälte & Notar
- Baek Law
- Bindhard Fiedler Zerbe
- CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Denecke von-Haxthausen & partner
- FAREDS
- Kanzlei Schroeder
- Kornmeier & Partner
- Lampmann Behn Rosenbaum
- Lihl
- Negele Zimmel Greuter Beller
- Nümann + Lang
- Philipp Marquort
- Rasch Rechtsanwälte
- rka Reichelt, Klute, Aßmann
- Sasse & Partner
- SCHALAST & Partner
- Schutt & Waetke
- U+C
- Waldorf Frommer
- Winterstein Rechtsanwälte
- Zimmermann & Decker