Arbeitsrecht

Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern oder deren Vertretern und dem Arbeitgeber. Es wird zwischen Individualarbeitsrecht (Arbeitnehmer – Arbeitgeber) und Kollektivarbeitsrecht (Koalitionen und Vertretungsorgane der Arbeitnehmer – Arbeitgeber) unterschieden.

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages begründet. Dadurch entsteht ein privatrechtliches Schuldverhältnis über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung.
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Der Arbeitnehmer wird verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Der Arbeitnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistung von den Weisungen des Arbeitgebers abhängig. Der Arbeitnehmer ist in den Organisationsablauf integriert und der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Ist ein Vertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert stellt der Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, die gemäß des BGB auf die Wirksamkeit überprüft werden können.

Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag

Auf Seiten des Arbeitgebers

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht rechtzeitig, gerät er in Zahlungsverzug. Dann haftet der Arbeitgeber für die durch den Verzug entstandenen Kosten. Ab Verzugsbeginn ist der Lohn zu verzinsen. Gerät der Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum mit der Zahlung in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach Ankündigung die Arbeit niederlegen, bis der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn zahlt. Bei beträchtlichem Zahlungsverzug kann der Arbeitnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Der Anspruch auf Zahlung besteht weiterhin.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, haftet er dem Arbeitnehmer grundsätzlich auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Nimmt der Arbeitgeber das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht an, bleibt er dennoch zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Die durch den Annahmeverzug verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Auf Seiten des Arbeitnehmers

Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schuldhaft nicht, verliert er den Anspruch auf Lohnzahlung, soweit ein Spezialgesetz nichts anderes regelt. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit aufgrund von Umständen nicht erbringen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, behält er den Zahlungsanspruch. Trifft keinen von beiden ein Verschulden, verliert der Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch, soweit die Angelegenheit nicht ins Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den daraus entstehenden Schaden.

Kollektives Arbeitsrecht

Das kollektive Arbeitsrecht umfasst das Recht der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, das Tarifvertragsrecht, das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben und das Arbeitskampfrecht. Das kollektive Arbeitsrecht gibt den Rahmen vor, in dem die Koalitionen Vereinbarungen treffen dürfen und wie diese Vereinbarungen auf die Arbeitsvertragsbeziehungen wirken. Wichtigstes Gestaltungsmittel sind dabei Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.