AGB FAQ – Salvatorische Klausel

 

Können in AGB sog. salvatorische Klauseln enthalten sein? Sind diese gegebenenfalls erforderlich?

 

Salvatorische Klauseln sind wettbewerbswidrig (OLG, Urteil vom 2. April 2008 · 5 U 81/07 ). Derartige Klauseln werden als Versuche angesehen, der Regelanordnung des § 306 Abs. 2 BGB zu entgehen. Diese besagt, dass soweit eine Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. § 306 Abs. 2 BGB soll demnach die Lücke schließen, die durch die unwirksame oder nicht Vertragsbestandteil gewordene AGB entstanden ist. Salvatorische Klauseln treten in Verschieden  auf, hinsichtlich deren Beurteilung zu differenzieren ist: Die bloße Feststellung, dass im Falle einer AGB-Regelung der Vertrag im Übrigen wirksam bleibe, soll jedenfalls für den reinen AGB-Vertrag so wirksam sein. Jedoch wäre eine Klausel solchen Inhalts ohnehin überflüssig, weil sich hierfür im Gesetz eine entsprechende Norm findet, welche ebendiesen Regelungsgehalt aufweist. § 306 Abs. 1 BGB schreibt nämlich vor, dass im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit von AGB, oder wenn sie nicht Vertragsbestandteil geworden sind, der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Ausnahmsweise jedoch soll der gesamte Vertrag unwirksam sein, wenn es für den Verwender der AGB oder den Kunden eine unzumutbare Härte darstellen würde, falls man sie an dem Vertrag in der gem. § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Form festhielte (§ 306 Abs. 3 BGB). Allerdings dieser Regelung nach gegenwärtigen Stand der Judikatur nur eine geringfügigere Bedeutung zu. Weitere salvatorische Klauseln, die lediglich den allgemeinen Vorbehalt machen, dass sie nur „soweit gesetzlich zulässig“ gelten sollen, verstoßen nach Ansicht der Rechtsprechung gegen das sog. Transparenzgebot und seien deshalb unwirksam (BGH, Urteil vom 09.07.2002, Az. X ZR 70/00). Ebenfalls unwirksam sollen vorformulierte Ersetzungsklauseln sein, nach denen sich die Vertragsparteien verpflichten, eine für unwirksam erklärte Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt (BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2001, Az. VII ZR 208/00; BGH, Urteil vom 08.05.2007, Az. KZR 14/04).

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