AGB FAQ – Gefahrtragung beim Versendungskauf

 

Kann beim Versendungskauf mit Absendung der Ware die Gefahrtragung dem Käufer auferlegt werden?

 

Grundsätzlich geht, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an eine Transportperson im Sinne des § 447 Abs. 1 BGB ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB). Anderes gilt jedoch, wenn es sich beim Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und beim Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. In solchen Fällen schließen der Käufer und der Verkäufer einen sog. Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB. Als Folge dessen schreibt das Gesetz in § 474 Abs. 2 S. 2 BGB vor, dass der oben genannte § 447 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist. Das bedeutet also, dass beim Versendungskauf im Sinne eines Verbrauchsgüterkaufs dem Käufer die Gefahrtragung mit Auslieferung der Ware an eine Transportperson nicht auferlegt werden kann. Eine dem entsprechende Klausel in den AGB wäre nach § 307 BGB unwirksam.