AGB FAQ – Erfüllungsort

 

Kann der Verkäufer den Erfüllungsort bestimmen?

 

Erfüllungsort beim Versendungskauf ist zumeist der Ort, an dem der Verkäufer die Sache an eine Transportperson im Sinne des § 447 Abs. 1 BGB übergibt, weil es sich bei Geschäften im Versandhandel in der Regel um sog. Schickschulden handelt (so zum Beispiel das LG Berlin, Urteil vom 01.10.2003, Az. 18 O 117/03). Obiges soll jedoch nicht gelten, wenn zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Kaufvertrag im Sinne eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 Abs. 1 BGB geschlossen wurde, was dann der Fall ist, wenn der Verkäufer ein Unternehmer (§ 14 BGB) und der Käufer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist (§ 474 Abs. 1 BGB). Denn hier schreibt das Gesetzt vor, dass der Verkäufer den Erfüllungsort nicht zu seinen Gunsten verändern, insbesondere vorverlegen kann, weil die Regelung über den Gefahrübergang beim Versendungskauf in § 447 BGB nicht anwendbar ist (§ 474 Abs. 2 S. 2). AGB solchen Inhalts wären folglich unwirksam (§ 307 BGB).