AGB FAQ – Ausschluss des Widerrufsrechts bei Hygiene-Artikeln

 

Kann bei bestimmten Artikeln, beispielsweise etwa bei Hygieneartikeln, das Widerufsrecht ausgeschlossen werden?

 

Grundsätzlich steht Verbrauchern (§ 13 BGB) bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu (§ 312d Abs. 1 S. 1). Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 S. 1 BGB). Ein möglicher Ausschluss des Widerrufsrechts bei bestimmten Produkten richtet sich nach §312d Abs. 4 (Nr. 1 bis 7) BGB. Hier wird abschließend aufgezählt, unter welchen Umständen bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht besteht.  Weil es sich bei den in § 312d Abs. 4 um Ausnahmetatbestände handeln soll, geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese deshalb eng auszulegen seien (BGH, Urteil vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01 und BGH, Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03). Bei welchen Artikeln und Produkten das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern kann vielmehr nur im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden.

So auch bei den beispielhaft genannten Hygieneartikeln. Diese sind an § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB zu messen. Danach kann ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht bestehen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. In einer aktuellen Entscheidung meinte das Gericht, dass geöffnete und benutzte Kosmetikprodukte nicht „auf Grund ihrer Beschaffenheit“ zur Rücksendung ungeeignet seien. Aus der natürlichen Beschaffenheit von in geeigneter Verpackung ausgelieferten Cremes oder Parfüms ergäben sich weder ein unvertretbarer Aufwand noch besondere Schwierigkeiten einer „rückstandslosen“ Rückgabe; nur um solche in der Art der Ware angelegte, wenn auch vielleicht erst in der Sphäre des Verbrauchers aufgetretene Schwierigkeiten könne es bei diesem Tatbestand aber gehen. Der „rückstandsfreien“ Rückgabe angebrochener Kosmetika stehe insbesondere der mit der Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen, zumal keine Rede davon sein könne, dass nach der Rücksendung der wesentliche wirtschaftliche Nutzen des Produkts beim Verbraucher verbleiben würde (OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 6 W 43/10).