AGB FAQ – Angabe der Lieferzeit

 

Wie muss die Lieferzeit in den AGB angegeben werden?

 

Die Lieferzeitangabe des Verkäufers ist anhand von § 308 Nr. 1 Var. 2 BGB zu beurteilen. Danach ist in den AGB eine Bestimmung, durch die sich der Verkäufer unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam. Davon ausgenommen ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 356 BGB zu leisten (§ 308 Nr. 1, am Ende BGB).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 314/02).

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, welche Aussagen zur Lieferzeitangabe treffen:

Wenn ein Produkt nicht unverzüglich versendet werden kann, so hat der Händler dies auf der Produktseite selbst anzugeben, hingegen nicht in den AGBs (LG Koblenz, Urteil vom 07.04.2006, Az. 4 HK O 165/05). Des Weiteren muss für den Kunden die Lieferzeit bestimmbar sein (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07). Zulässig soll eine „voraussichtliche bzw. Zirka-Lieferzeit“ sein, allerdings nur, wenn auf der Produktseite die voraussichtliche bzw. Zirka-Lieferzeit benannt wird (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07. 2008, Az. 2 31 O 128/07; ähnlich OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09). Weiterhin zulässig soll folgende Angabe zulässig sein: „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang“ (LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az. 312 733/08). Wiederum unzulässig soll dagegen nachfolgendes Beispiel sein: „Lieferung in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“ (OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09).