AGB FAQ – Wann sind die AGB dagegen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen worden?

 

Wann sind die AGB dagegen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen worden?

 

Nicht wirksam einbezogen werden AGB in einen Vertrag, wenn zwischen Käufer und Käufer  Abreden getroffen werden. Solche stellen sog. Individualvereinbarungen dar, welche Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben (§ 305b BGB). Hierbei ist zu beachten, dass der Vorrang gegenüber kollidierenden AGB auch solchen individuellen Vertragsabreden gebührt, die der Verkäufer und der Käufer erst nach Abschluss des Vertrages getroffen haben, gleichgültig, ob sie dabei eine Abänderung der AGB beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den AGB bewusst gewesen sind (BGH, Beschluss vom 20.10.1194, Az. III ZR 76/94 und BGH, Urteil vom 09.04.1987, Az. III ZR 84/86 (KG)).

Auch werden AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie Bestimmungen enthalten, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit ihnen nicht zu rechnen braucht (§ 305c Abs. 1 BGB). Hier spricht man auch vom „Überraschungs-, Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“. „Überraschend“ ist eine AGB-Klausel, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Die Klausel muss eine Regelung beinhalten, auf die der Kunde nach Lage und Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte (BGH, Urteil vom 17.05.1982, Az. VII ZR 316/81 und BGH, Urteil vom 10.11.1989, Az. V ZR 201/88). Bei solchen Klauseln gilt ferner zu beachten, dass Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c Abs. 2 BGB).