Abmahnung der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek für die CH-Astro GmbH wegen Wettbewerbsrechtsveletzung

Jacob MetzlerAbmahnung, Wettbewerbsrecht

Einer Kartenlegerin kam kürzlich eine Abmahnung der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek im Auftrag der CH-Astro GmbH wegen unzulässiger irreführender Werbung in ihrer Internet-Domain ins Haus. Vorgeworfen wird der Kartenlegerin, durch ihre online-Selbstbezeichnung als „bekannteste Wahrsagerin“, die „absolut treffsicheres Kartenlegen“ verspreche, ihre potenziellen Kunden hinter’s Licht zu führen. Es handele sich dabei um eine irreführende Werbemaßnahme, die nach den §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verboten sei. Die Anwälte fordern die Kartenlegerin nun auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der sie sich verpflichtet, die beanstandeten Formulierungen nicht weiter geschäftlich zu verwenden und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu entrichten. Sollte dieser Aufforderung nicht binnen kurzer Frist nachgekommen werden, droht eine einstweilige Verfügung.

Ein kurzer Blick in die virtuelle Präsenz der Kartenleger und Wahrsager zeigt, dass viele Kollegen der Abgemahnten mit gleichen bzw. ähnlichen Angaben und Versprechen werben. Es dürfte daher zukünftig mit weiteren Abmahnungen dieser Art zu rechnen sein. Wir raten, diese umgehend einer anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 UWG sind irreführende Werbemaßnahmen unzulässig. In die Irre geführt werden die Adressaten, wenn die Werbung unwahre Angaben enthält oder geeignet ist, über bestimmte Umstände zu täuschen. Auch die Behauptung der Spitzenstellung als Kartenlegerin bzw. Wahrsagerin kann eine illegale Irreführung in diesem Sinne darstellen. So hat das LG Berlin im August in einer einstweiligen Verfügung klargestellt, dass die Selbstbezeichnung als der „beste Kartenleger“ zu Werbezwecken gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verstößt. Zwar ist ein Verstoß in dieser Hinsicht generell nur möglich, wenn sich die werbende Angabe auf eine Tatsache bezieht oder inhaltlich nachprüfbar ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.37). Letzteres ist bei Dienstleistungen im esoterischen Bereich durchaus schwierig. Das LG Berlin sowie das OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 71) gehen dennoch davon aus, die Spitzenstellungswerbung eines Kartenlegers sei auch ohne objektiven Realitätsgehalt geeignet, den angesprochenen Verkehr in seiner Marktentscheidung zu beeinflussen. Derjenige Teil des Publikums, der dem Kartenlegen Glauben schenkt, gehe nämlich gerade nicht davon aus, dass es sich um eine objektiv nachprüfbare Leistung handelt, und ließe sich von entsprechenden Werbeangaben leiten. Ob eine Werbeäußerung zur Irreführung geeignet ist, hängt demnach von der Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises ab. Während ein nüchterner Mensch dem Kartenlegen ohnehin keinen Glauben schenke, verstehe ein für diese Dienste offener Mensch die Superlativwerbung eines Kartenlegers wörtlich und gehe von einer tatsächlichen qualitativen Überlegenheit gegenüber seinen KollegenInnen aus.