Musikwerke

Das Urhebergesetz (UrhG) schützt Werke der Musik, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Voraussetzung für ein Werk der Musik sind Töne. Sie können durch die menschliche Stimme, Musikinstrumente, elektronische oder mechanische Geräte, Naturgeräusche oder andere Schallquellen geschaffen werden. Der Urheberschutz entsteht durch die Äußerung der Töne, beispielsweise durch Noten, auf Tonträgern oder schlicht durch Darstellung.
Voraussetzung für den Schutz nach dem UrhG ist eine individuelle Komposition der Töne. Dies kann sich zum Beispiel aus der Gestaltung der Melodie, dem Aufbau der Tonfolgen, der Rhythmisierung, der Instrumentierung und der Orchestrierung ergeben. Der einzelne Ton oder Klang wird nicht vom UrhG geschützt. Erkennungsmelodien aus der Werbung genießen in der Regel auch keinen Urheberschutz, sie können jedoch als Hörzeichen nach dem Markengesetz geschützt sein. An die Individualität eines Musikwerkes werden keine hohen Anforderungen gestellt.

Urheberrechte

Derjenige, der ein Werk der Musik erstellt hat, ist Urheber des Werkes. Ohne seine Zustimmung darf das Musikwerk nicht durch Dritte genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet, gesendet und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Urheber kann Dritten ein ausschließliches oder einfaches, zeitlich und/oder räumlich begrenztes Nutzungsrecht einräumen. Meist geschieht dies gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.

Filesharing

Filesharing ist die Weitergabe von Dateien zwischen Nutzern eines Netzwerkes bzw. einer Tausch-Plattform. Dabei werden die Dateien sowohl heruntergeladen als auch für andere Nutzer hochgeladen. Eine unberechtigte Verbreitung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Nutzer, der das Filesharing veranlasst hat, haftet als Täter auf Unterlassung, Schadensersatz und fiktive Lizenzkosten. Kann nicht zweifelfrei festgestellt werden, wer Täter ist, haftet der Anschlussinhaber als Störer, soweit ihm nachgewiesen werden kann, dass er zumutbare Sorgfaltspflichten für die "Gefahrenquelle Internetanschluss" nicht eingehalten hat.
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